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    Beurlaubung

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Beurlaubung

Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, die

  • an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen,
  • eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient,
  • wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen in dem Semester verhindert,
  • ein Bundesfreiwilligendienst / ein Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten,
  • ihren Ehegatten, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihren eingetragenen Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist,
  • wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erwarteten Studienleistungen nicht erbringen können,
  • eine Freiheitsstrafe verbüßen,
  • das Amt einer Prodekanin oder eines Prodekans übernehmen,
  • im Interesse der Universität Bielefeld oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben vom Hochschulort abwesend sind
  • sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden,
  • als Doktorand(in) an der Universität Bielefeld eingeschrieben sind und aus wichtigem Grund kein Aufenthalt am Hochschulstandort möglich/vorhanden ist oder
  • sonstige wichtige Gründe von gleicher Bedeutung für eine Beurlaubung geltend machen.

Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich im Rückmeldezeitraum, spätestens jedoch bis zum

  • 15.11. für das Wintersemester und
  • 15.05. für das Sommersemester

beim Studierendensekretariat zu stellen (Ausschlussfrist). Die Beurlaubung erfolgt anstatt der Rückmeldung. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist - mit Ausnahme der Studierenden in einem Master-Studiengang, einem Promotionsstudium oder in einem Promotionsstudiengang - nicht zulässig. Eine rückwirkende Beurlaubung ist nicht zulässig.

Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dieses gilt nicht sofern die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern bzw. Pflege von Ehegatten und Lebenspartnern sowie in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades – wenn diese pflege- oder versorgungsbedürftig sind – beantragt worden ist und für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen bzw. für Leistungsnachweise für das Auslands- oder Praxissemester selbst.

Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist nur bei dem Nachweis besonderer Gründe zulässig; sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die oder der Studierende das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester im Zeitraum der Rückmeldung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut nachweist.


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